Gesetz-Lang
Gesetz über das Tauchen in Kroatien - Amtsblatt NN 23/03 vom 14. Februar 2003
MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seegesetzbuchs ("Kroatisches Amtsblatt", Nr. 17/94, 74/94 und 43/96) verkündet der Minister für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende
GESCHÄFTSORDNUNGÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN
Artikel 1
Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text "Tauchen") zu Unterhaltungs- und Sportzwecken in inneren Meeresgewässern und im territorialen Meer der Republik Kroatien bestimmt.
Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt eines Individuums unter Wasser mittels technischer Hilfsmittel, die unter Wasser Atemgas zuführen (Tauchen mit Taucherausrüstung), als Tauchen definiert.
Artikel 1a
Man unterscheidet organisiertes und individuelles Tauchen. Organisiertes Tauchen ist solches Tauchen, welches unter ständiger Überwachung einer fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text: Tauchführer) eines Tauchzentrums bzw. einer Tauchvereinigung (im weitren Text: Organisator des Tauchunternehmens) ist und ins Tauch-Tagebuch (im weiteren Text: Tagebuch) eingetragen wird.
Der Tauchführer muss mindestens im Besitz einer Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***), bzw. einer gleichwertigen Qualifikation der vom Ministerium für Bildung und Sport anerkannten Tauchschulen sein. Als individuelles Tauchen gilt jedes Tauchen, dass nicht organisiert, also eigenständig vorgenommen wird.
Artikel 1b
Ins Tagebuch, aus Absatz 2. Artikel 1a, muss der Organisator des Tauchunternehmens für jeden Tauchführer folgende Daten eintragen:
- Angaben über den Organisator des Tauchunternehmens (Name und Sitz des Organisators des Tauchunternehmens), Kennzeichen und Ort der Ausstellung der Konzessionsbewilligung sowie Kennzeichen und Ort der Ausstellung aller Genehmigungen bezüglich des Tauchens in geschützten Zonen.
- Angaben zum Tauchführer (Name, Vorname), Tauchqualifikation, Nr. des Tauchscheins, Datum der letzten Tauchtauglichkeitsuntersuchung.
- Angaben zum Tauchgang, Datum und Uhrzeit, Kennzeichen der Tauchstätte, Tauchart (z.B. Nitrox), geplante Dauer, max. Tiefe.
- Angaben über die Tauchgangsteilnehmer, Name Vorname, Nr. der Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation;
- Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes
- Angaben über alle Tauchunfälle, die während des Tauchgangs passiert sind
Alle Angaben aus Absatz 2 müssen leserlich und übersichtlich eingetragen werden, und die Seiten müssen nummeriert sein. Das Tagebuch bestätigt die zuständige Hafenpolizei bzw. die Hafenpolizeistation.
Artikel 1c.
Der Organisator des Tauchunternehmens muss folgende Mindestausrüstung an der Tauchstätte haben:
- Grundausstattung für die Erste Hilfe sowie eine funktionstüchtige Sauerstoffausrüstung
- Kommunikationsgerät (VHF Radio Station oder GSM)
- Deutlich und sichtbar angebrachte Telefonnummern der nächsten Dekokammer und der amtlichen Stelle für die Rettung von Schiffbrüchigen, DAN-Nummer im Falle eines Unfalles
- Plan des Transports von Verunglückten
- Tauch-Tagebuch
Artikel 2
- Tauchen zu Sport- und Freizeitzwecken
- Unterwasserfotografieren und -aufnahmen für persönliche Zwecke
- Unterwasserwettkämpfe
- Tauchkurse
Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter Wasser, die von der Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im Sinne dieser Geschäftsordnung.
Artikel 2a
Organisiertes Tauchen wird von natürlichen und juristischen Personen, die eine Konzessionsbewilligung zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen, organisiert. Individuelles Tauchen ist nur mit einer "Genehmigung für individuelles Tauchen" (im weiteren Text: Tauchgenehmigung) erlaubt.
Artikel 3
Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome Taucherausrüstungen, gebundene Taucherausrüstungen und technische Tauchhilfsmittel. Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im Sinne dieser Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem Sauerstoff oder Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät zur Atmung unter Wasser, das der Taucher mit sich trägt, sowie einen Schwimmfähigkeitskompensator und Tauchmessinstrumente. Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man eine Taucherausrüstung, bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus erfolgt und der Taucher mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden ist. Unter technischen Tauchhilfsmitteln versteht man alle anderen Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer menschlichen Besatzung unter Wasser dienen.
Artikel 4
Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange- oder rotfarbenen Boje in die Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit weißen, diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben "A" des Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen Taucherfahne auf dem Schiff, von dem aus getaucht wird). Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte - Blitzröhre auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern klar erkennbar sein muss.
Für die Kennzeichnung des Tauchgebiets, wo organisiertes Tauchen stattfindet, ist der Tauchführer verantwortlich. Bei individuellem Tauchen ist die Person, die taucht, auch die verantwortliche Person.
Die Kennzeichnung des Tauchgebiets aus Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3, erfolgt auf Grund der Bedingungen der Zustimmung, die im Bezug auf die Sicherheit der Schifffahrt laut Artikel 7 dieser Geschäftsordnung von der Hafenpolizei erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung trägt der Organisator des Wettkampfes.
Artikel 5
Die Bürger der Republik Kroatien sowie ausländische Bürger dürfen nur dann tauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Taucherausweises sind, außer im Falle, wenn es sich um einen praktischen Teil der Tauchausbildung handelt, vor dem Erhalt eines vorläufigen Tauchausweises.
Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses Artikels werden vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt.
Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum.
Ein Taucherausweis wird nur der Person ausgestellt, die über eine entsprechende Taucherqualifikation verfügt.
Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem Formblatt gedruckt, das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist. Außer der Ausstellung der Taucherausweise ist der Kroatische Taucherverband auch verpflichtet, jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wurde, über Folgendes in Kenntnis zu setzen: Tauchverbot-Gebiete; Gebiete, in denen nur organisiertes Tauchen gestattet ist; über wichtige Telefonnummern für den Fall eines Taucherunfalls; sowie über andere wichtige Informationen im Bezug auf die Tauchbedingungen, die mit dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben sind.
Artikel 5a
Die Tauchgenehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, stellt die Hafenpolizei bzw. die Hafenpolizeistation aus. Die Genehmigung wird derjenigen Person ausgestellt, die im Besitz eines gültigen Tauchausweises gem. Artikel 5. der Geschäftsordnung ist und ist für ein Jahren ab dem Tag der Ausstellung gültig. Das Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt 2.400,00 Kuna.
Artikel 6
Die Tauchausbildung soll nach einem Programm erfolgen, das vom Ministerium für Bildung und Sport anerkannt ist. Tauchkurse werden schriftlich bei der Hafenpolizei, wo der praktische Teil der Ausbildung stattfindet, angemeldet. Die Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den Organisator des Tauchkurses, Tauchführer, die Namen und Vornamen der Kursteilnehmer sowie Ort- und Zeitangaben der Veranstaltung beinhalten.
Artikel 7
Sportwettkämpfe können nur mit einer vorherigen Zustimmung der Hafenpolizei veranstaltet werden.
Die Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels ist mindestens acht Tage vor Beginn des Wettkampfs bei der Hafenpolizei zu beantragen.
In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt die Hafenpolizei die Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des Sportwettkampfs zu ergreifen sind.
Artikel 8
Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises in der Republik Kroatien beträgt 100,00 HRK.
Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation im Januar eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Taucherausweise vorzulegen.
Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels ist der Kroatische Taucherverband verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation auch einen Vorschlag über den Verwendungszweck der auf Grund der Ausstellung der Taucherausweise aus Artikel 5 dieser Geschäftsordnung erzielten Mittel vorzulegen.
Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden, beträgt Netto 60% vom auf dem Taucherausweis ausgewiesenen Betrag.
Die Mittel werden, nach Einholung einer schriftlichen Zustimmung des Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schifffahrts- und Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur Förderung des Tauchersports in Kroatien verwendet.
Artikel 9
Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und Freizeittaucher beträgt 40 Meter.
Artikel 10
Tauchen ist nicht erlaubt:
a) in Teilen der inneren Meeresgewässer, innerhalb von Häfen, Hafenzufahrten und Ankergründen, sowie in Bereichen, in denen dichter Seeverkehr herrscht,
b) in Teilen der inneren Meeresgewässer und des territorialen Meeres der Republik Kroatien, in denen das Tauch-Verbot durch Sondervorschriften beziehungsweise durch einen Verwaltungsakt der zuständigen staatlichen Behörde geregelt ist,
c) in strengen und besonderen Reservaten im Meer, in Naturschutzgebieten sowie in anderen unter Naturschutz stehenden Meeres- und Unterseegebieten (beispielsweise in den Buchten Malostonski zaljev und Limski zaljev, im Naturschutzgebiet Telašcica u.a.),
d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet,
e) in der Nähe vor Anker liegender Kriegsschiffe und unter Bewachung stehender Militärobjekte am Küstenrand in einer Entfernung von weniger als 100 Metern.
f) an Orten, die mit den Vorschriften über Schutz der Kulturgüter, geschützt sind
Für die Ausstellung der Ausnahmetauchgenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels sind folgende Behörden zuständig:
- für Punkt a): territorial zuständige Hafenpolizeistation,
- für Punkt b): Staatsorgan, das eine besondere Vorschrift oder einen anderen Akt verabschiedet hat,
- für die Punkte c) und d): Staatsorgan, das für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zuständig ist.
- für Punkt e): Verteidigungsministerium der Republik Kroatien.
- für Punkt f): Staatsorgan, das für den Schutz der Kulturgüter zuständig ist.
Über die in Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Genehmigungen sind das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11
Für die Aufsicht über die Vollzug der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist die Hafenpolizei bzw. die Hafenpolizeistation zuständig. In Nationalparks und Naturparks dürfen diese Kontrollen auch von befugten Beamten vorgenommen werden, laut den Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes.
An Stätten, die durch die Vorschriften über den Schutz der Kulturgüter geschützt sind, können auch befugte Beamten diese Kontrollen vornehmen. Befugte Beamten aus Absatz 2. und 3. diese Artikels, sind verpflichtet über irgendwelche Unregelmäßigkeiten, die zuständige Hafenpolizei bzw. die Hafenpolizeistation zu informieren.
STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Die Geldstrafe in Höhe von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna wird gegen eine juristische Person für den Verstoß verhängt, wenn:
- sie die Tauchstätte nicht gekennzeichnet oder sie nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet hat (Artikel 4)
- falls der Tauchkurs nicht bei der zuständigen Hafenpolizei angemeldet wurde (Artikel 6, Absatz 2)
- falls die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Daten beinhaltet (Artikel 6. Absatz 3)
- sie ohne einer vorherigen Zustimmung der Hafenpolizei einen Sportwettkampf veranstaltet hat (Artikel 7)
- sie organisiertes Tauchen in Tauchverbot-Zonen ohne Genehmigung (Artikel 10) veranstaltet
- sie organisiertes Tauchen im Gegensatz zum Artikel 1a veranstaltet hat
- sie kein Tagebuch führt, wie es mit Artikel 1b vorgeschrieben ist
- sie nicht den Bedingungen aus Artikel 1c nachkommt
Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch die verantwortliche Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna bestraft.
Artikel 13
Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person verhängt, wenn:
- sie ohne gültigen Taucherausweis taucht (Artikel 5),
- sie die zugelassene Höchsttiefe für Sport- und Freizeittaucher überschreitet (Artikel 9).
Artikel 14
Die Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person für den Verstoß verhängt, wenn sie ohne Genehmigung in Tauchverbot-Zonen taucht (Artikel 10).
Eine Geldstrafe aus Absatz 1. diese Artikels wird gegen die natürliche Person verhängt, die im Gegensatz zu Artikel 2a. Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, individuell taucht, was einen Verstoßes gegen Seerecht darstellt.
Artikel 15
Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung wird eine natürliche Person vor Ort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna bestraft.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 außer Kraft ("Kroatisches Amtsblatt" Nummer 91/95).
Die von der Hafenpolizei im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Kroatisches Amtsblatt" Nummer 91/95) beglaubigten Taucheranmeldungen gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung angeführten Gültigkeitsfrist.
Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands, die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Kroatisches Amtsblatt" Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als Taucheranmeldungen bis zum 31. Dezember 1999.
Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung werden die Ausweise des Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen ungültig.
Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im "Kroatischen Amtsblatt" in Kraft.
Klasse: 011-01/02-01/40 Nr.: 530-01-03-4 Zagreb, den 7.02.2003 Ministar : Roland Zuvanic v.r.
ANLAGE I
Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier 87 x 57 mm gedruckt und enthalten folgende Angaben:
- Wappen der Republik Kroatien in Farbe;
- Zeichen des Kroatischen Taucherverbands;
- Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Ausweises;
- Angabe bezüglich des Ausweispreises;
- jeder Taucherausweis muss eine Seriennummer haben;
- Angaben zur Person, für die er ausgestellt wurde (Vor- und Zuname, Adresse, Bürgerkenn-Nummer oder Reisepass Nummer);
- Nummer des Tauchscheins, der die Taucherqualifikation bestätigt sowie Kennzeichen des Ausstellers;
- Stempel und Unterschrift des Ausstellers.
Der Ausweis wird mit einem Schweißgerät verschweißt, das vom Kroatischen Taucherverband zur Verfügung gestellt wird.
MINISTERIUM FÜR BILDUNG UND SPORT
Aufgrund Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 des Sportsgesetzes ("Kroatisches Amtsblatt", NN Nr. 111/97, 13/98 und 24/01) sowie Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes über technische Kultur ("Kroatisches Amtsblatt", NN Nr. 76/93 und 11/94) verkündet der Minister für Bildung und Sport folgende
GESCHÄFTSORDNUNG
ÜBER ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNG ÜBER BEDINGUNGEN ZUM TRAINING DER SPORT- UND FREIZEITTAUCHERArtikel 1
Die Liste der internationalen Tauchorganisationen, deren Ausweiße bzw. Lizenzen in der Republik Kroatien anerkannt sind, und die der GESCHÄFTSORDNUNG ÜBER BEDINGUNGEN ZUM TRAINING DER SPORT- UND FREIZEITTAUCHER beiliegen, wird geändert und lautet wie folgt:
Im Artikel 1 werden die Worte „Absatz 5“ durch die Worte "Artikel 4“ ersetzt.
Artikel 2 wird mit folgendem Text ergänzt: - IRTDA (International Recreational and Technical Diving Association) - UDI (Underwater Diving Instructors) - UEF (Underwater Explorers Federation)
Artikel 2
Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft am Tag der Veröffentlichung im „Kroatischen Amtsblatt“.
Klasse: 620-01/03-01/16 Nr.: 532-071-03-1 Zagreb, den 7.02.2003 Ministar : Vladimir Strugar v.r.
